wegen der vorgesehenen Ersatzbeschaffung hinausgeschoben worden sei, dürfe der Kapitalgewinn nicht neu auf Grundlage des aStG statt des Steuergesetzes 1966 berechnet werden (AGVE 1990, S. 201). 4.3.3. Die Sachverhalte, über die das Verwaltungsgericht in diesen früheren Entscheiden zu befinden hatte, sind zwar mit dem jetzt streitigen Sachverhalt nicht direkt vergleichbar, weisen aber doch erhebliche Ähnlichkeiten auf. Dies gilt insbesondere für den zweiten Entscheid. Wie im jetzt vorliegenden Fall war dort unter altem Recht ein (der Einkommenssteuer unterliegender) Kapitalgewinn