es wurde eine Ersatzbeschaffungsrückstellung gebildet, die 1984 aufgelöst wurde und somit beim Einkommen des Bemessungsjahres 1984, nun unter der Geltung des aStG, aufzurechnen war. Der Besitzesdauerabzug auf Kapitalgewinnen, der durch das aStG neu eingeführt worden war, wurde dem Steuerpflichtigen verwehrt. Das Verwaltungsgericht hielt fest, der Kapitalgewinn sei 1982 erzielt worden und habe bei der Veranlagung 1983/84 festgesetzt werden müssen. Auch wenn die Besteuerung 2006 Kantonale Steuern 105