Vielmehr sei der beim Inkrafttreten bestehende Zustand bezüglich der Aufteilung Geschäfts- /Privatvermögen als gegeben hinzunehmen. Nur soweit in diesem Zeitpunkt Geschäftsvermögen bestanden habe, sei gestützt auf das Steuergesetz 1966 eine Besteuerung bei der Überführung ins Privatvermögen zulässig (AGVE 1976, S. 174 f.). 4.3.2. Ein Geschäftsgrundstück wurde 1982 veräussert, als noch das Steuergesetz 1966 in Kraft war; es wurde eine Ersatzbeschaffungsrückstellung gebildet, die 1984 aufgelöst wurde und somit beim Einkommen des Bemessungsjahres 1984, nun unter der Geltung des aStG, aufzurechnen war.