Aus seinen Bestimmungen lasse sich nicht ableiten, dass auch für Vorgänge vor seinem Inkrafttreten festgelegt werden sollte, wieweit sie einen Übergang vom Geschäfts- ins Privatvermögen oder umgekehrt darstellen könnten; ebenso wenig ergebe sich daraus, dass durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Um- oder Rückwandlung von Privat- in Geschäftsvermögen erfolge. Vielmehr sei der beim Inkrafttreten bestehende Zustand bezüglich der Aufteilung Geschäfts- /Privatvermögen als gegeben hinzunehmen.