4.3./4.3.1. Unter dem Steuergesetz von 1945 löste bei Landwirtschaftsbetrieben die Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen keine Einkommensbesteuerung aus, wohl aber unter dem nachfolgenden Steuergesetz von 1966. Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, das Steuergesetz 1966 könne nur Geltung beanspruchen für die Festsetzung der Einkommenssteuern ab 1967. Aus seinen Bestimmungen lasse sich nicht ableiten, dass auch für Vorgänge vor seinem Inkrafttreten festgelegt werden sollte, wieweit sie einen Übergang vom Geschäfts- ins Privatvermögen oder umgekehrt darstellen könnten;