Diesen Ausführungen entspricht das Berechnungsbeispiel 1 im Anhang 6 (wiedergegeben bei Klöti-Weber, a.a.O., § 106 N 7). In der grossrätlichen Kommission wie auch nachher im Grossen Rat wurde § 103 des Entwurfs weder diskutiert noch abgeändert. Insofern entspricht es dem klar ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, sämtliche unter dem alten Recht vorgenommenen Abschreibungen der Einkommenssteuer zu unterwerfen, insbesondere auch die im Zusammenhang mit Ersatzbeschaffungen vorgenommenen Sofortabschreibungen auf dem neuen Gegenstand des Geschäftsvermögens, wenn dieser nach Inkrafttreten des StG veräussert wird. 4.3./4.3.1.