Deshalb hat die Besteuerung der bisher vorgenommenen Abschreibungen systemkonform mit der Einkommenssteuer zu erfolgen. Hingegen ist bei den nach neuem Recht erfolgten Ersatzbeschaffungen zu berücksichtigen, dass der Wertzuwachs mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen ist und somit bei Ersatzbeschaffungen auch dem Grundstückgewinnsteuersubstrat erhalten bleibt. Das stellt Abs. 3 sicher …" 104 Verwaltungsgericht 2006