§ 106 StG regelt somit insgesamt keine intertemporalrechtlichen Sachverhalte. 4.1.3. Hieraus folgt, dass sich dem StG keine konkrete Antwort auf die hier gestellte Frage entnehmen lässt. 4.2. In der Botschaft des Regierungsrats vom 21. Mai 1997 zur Totalrevision der aargauischen Steuergesetze ist zu § 103 des Entwurfs (mit Ausnahme einer geringfügigen stilistischen Änderung wörtlich dem jetzigen § 106 StG entsprechend) ausgeführt (S. 95): "Fand unter dem bisherigen Recht eine steueraufschiebende Ersatzbeschaffung statt, ist das Steuersubstrat der Einkommenssteuer tangiert.