Dies kann aber nicht der Sinn der Norm sein; aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 StHG und § 27 Abs. 4 StG geht klar hervor, dass die gesamten wieder eingebrachten Abschreibungen der Einkommenssteuer unterstehen, also auch die vor dem Rechtswechsel vorgenommenen. Die Formulierung des § 106 Abs. 1 StG bedeutet demnach einfach, dass sich die Definition der dort erwähnten Abschreibungen nach § 27 Abs. 4 StG richtet, also als Differenz zwischen den Anlagekosten und dem steuerlich massgebenden Buchwert (Klöti-Weber, a.a.O., § 106 N 1). Einen intertemporalen Bezug weist die Bestimmung nicht auf. § 106 StG regelt somit insgesamt keine intertemporalrechtlichen Sachverhalte.