Der bei der Veräusserung eines Grundstücks erzielte Gewinn entspricht der Differenz zwischen den Anlagekosten und dem höheren Erlös (§ 101 StG). Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken setzen sich die Anlagekosten gemäss § 106 Abs. 1 StG aus dem "Buchwert zuzüglich der bisher vorgenommenen Abschreibungen nach § 27 Abs. 4" zusammen. Vom reinen Wortlaut her könnte dies bedeuten, dass lediglich die ab 2001 unter der Herrschaft des StG vorgenommenen Abschreibungen (indirekt) der Einkommenssteuer unterworfen werden und der gesamte restliche Gewinn mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst wird. Dies kann aber nicht der Sinn der Norm sein;