Die Folgen bei früherer Ersatzbeschaffung werden in § 106 Abs. 3 StG explizit nur für "Ersatzbeschaffungen nach Grundstückgewinnsteuerrecht" (§ 99 StG) geregelt. Dies bezieht sich auf Ersatzbeschaffungen nach neuem Recht; denn im früheren Recht fielen sie nur für selbst bewohntes Grundeigentum im Privatvermögen - und damit grundsätzlich nicht für land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke - in Betracht (§§ 67 und 70 aStG). Über die Folgen von Ersatzbeschaffungen nach (altem) Einkommenssteuerrecht (§ 24bis aStG) lässt sich daraus nichts ableiten. 2006 Kantonale Steuern 103