Damit steht zwar fest (was auch gar nicht streitig ist), dass bei einer Veräusserung von Grundstücken das StG zum Zuge kommt, doch besagt dies mangels einer konkreteren Regelung nichts darüber aus, ob bestimmte steuerlich bedeutungsvolle Eigenschaften (ein "steuerlicher Status"), die sich aus dem bisherigen Recht ergaben und den Grundstücken bzw. Grundstückwerten deshalb beim Inkrafttreten des neuen Rechts zukamen, durch den Rechtswechsel eine Änderung erfahren. 4.1.2. Die Folgen bei früherer Ersatzbeschaffung werden in § 106 Abs. 3 StG explizit nur für "Ersatzbeschaffungen nach Grundstückgewinnsteuerrecht" (§ 99 StG) geregelt.