schoben worden sei. Andernfalls komme es zu einer Rückwirkung des StG. Als Konsequenz hieraus sei nicht mehr zu prüfen, wie sich der seinerzeit erzielte und zur Ersatzbeschaffung verwendete Kapitalgewinn zusammensetzte (Wertzuwachs einerseits, wieder eingebrachte Abschreibungen andererseits). 4./4.1./4.1.1. § 272 Abs. 1 StG als formelle Übergangsbestimmung erklärt das Datum der öffentlichen Beurkundung als intertemporalrechtlich massgeblich.