die sämtliche Wertzuwachsgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken - sowohl auf dem veräusserten als auch auf früheren, mittels Ersatzbeschaffung ersetzten Grundstücken - der Grundstückgewinnsteuer zuweise und damit die Unterwerfung unter die Einkommenssteuer ausschliesse. Demgegenüber halten die Steuerbehörden dafür, dass mit der noch unter altem Recht erfolgten Festlegung des Kapitalgewinns und der erfolgten Ersatzbeschaffung (verbunden mit entsprechender Sofortabschreibung) die rechtliche Qualifikation als der Einkommenssteuer unterworfener Kapitalgewinn unabänderlich feststehe, selbst wenn dessen Besteuerung als Folge der Ersatzbeschaffung aufge-