§ 106 N 5, 7 f.) vertretene Ansicht, das neue Grundstückgewinnsteuerrecht, im Speziellen § 106 StG, sei nach § 272 StG auf Veräusserungen ab 2001 integral anzuwenden. Obwohl bei der Kommentierung zu § 106 Abs. 3 StG aufgeführt, basiert das Beispiel 2 offenkundig auf der Umschreibung der massgeblichen Anlagekosten in § 106 Abs. 1 StG, 102 Verwaltungsgericht 2006