das steuerbare Einkommen reduzierten. 3. Bei der Frage, wie sich die früher unter altem Recht vorgenommenen Ersatzbeschaffungen auf die Besteuerung, d.h. auf die Abgrenzung der Gewinnerfassung nach § 27 Abs. 4 und § 106 StG auswirken, werden zwei entgegengesetzte Meinungen vertreten: Die Beschwerdeführer stützen sich auf die von Marianne Klöti- Weber (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, [2. Aufl.] § 106 N 5, 7 f.) vertretene Ansicht, das neue Grundstückgewinnsteuerrecht, im Speziellen § 106 StG, sei nach § 272 StG auf Veräusserungen ab 2001 integral anzuwenden.