2.2. Neu wird, aufgrund der Vorgaben in Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StHG, bei Gewinnen aus der Veräusserung von landund forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem steuerlich massgebenden Buchwert den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zugerechnet (§ 27 Abs. 4 StG), während der restliche Gewinn unter die Grundstückgewinnsteuer fällt, indem sich dort die massgeblichen Anlagekosten aus "dem Buchwert zuzüglich der bisher vorgenommenen Abschreibungen nach § 27 Abs. 4" zusammensetzen (§ 106 Abs. 1 StG).