(siehe dazu AGVE 1985, S. 182 ff., 187 ff.). Die bei der Veräusserung zutage getretenen stillen Reserven wurden auf das Ersatzgut übertragen und führten dort zu einer Sofortabschreibung (§ 24bis Abs. 1 Satz 2 aStG; AGVE 1985, S. 182; Koch, a.a.O., § 24bis aStG N 4, 21). 2.2. Neu wird, aufgrund der Vorgaben in Art. 8 Abs. 1 i.V.m.