2./2.1. Nach dem bis Ende 2000 geltenden aStG wurde bei der Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken die Differenz zwischen dem Erlös und dem Buchwert (bzw., beim Fehlen einer Buchhaltung, dem [Rest-] Anlagewert oder Einkommenssteuerwert) als Kapitalgewinn der Einkommenssteuer unterworfen, sei es als Teilveräusserungsgewinn zusammen mit dem übrigen Einkommen (§ 22 Abs. 1 lit. b aStG; Walter Koch, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1. Aufl., Muri/Bern 1991, § 22 aStG N 221, 238 ff., § 40 aStG N 1 ff.), sei es als Liquidationsgewinn mit einer Jahressteuer (§ 34 Abs. 1 lit. c aStG).