Ob dies auch nach neuem, StHG-konformem Recht zutrifft, ist zweifelhaft. Umso eher ist es gerechtfertigt, die Anlagekosten, Abschreibungen und Buchwerte auf eine gesicherte Grundlage zu stellen, wenn anlässlich des Übergangs zum neuen Recht nicht mit der Buchführung oder mit Aufzeichnungen begonnen wird. 2./2.1.