42 Abs. 3 StHG). Unter früherem kantonalem Recht hat das Verwaltungsgericht die den Steuerpflichtigen bis und mit Jahrgang 1932, welche eine selbstständige landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben und einen auslaufenden Betrieb bewirtschaften, zugestandene Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht (siehe Richtlinien Aufzeichnungspflicht Landwirte des KStA vom 20. August 1992) als mit § 128 Abs. 4 lit. b 2. Satzteil aStG vereinbar erklärt (VGE II/38 vom 1. Juni 2005 [BE.2004.00132], S. 5 f.). Ob dies auch nach neuem, StHG-konformem Recht zutrifft, ist zweifelhaft.