S. 385 f., 388), dass sich das Interesse an der Aktualisierung der Anlagekosten und der kumulierten Abschreibungen im Zusammenhang mit dem im StG statuierten Wechsel der Besteuerung (siehe hinten Erw. 2) mit guten Gründen bejahen lässt. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen der Steuerperiode oder, wenn sie nach dem Obligationenrecht nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (§ 181 Abs. 2 StG, praktisch übereinstimmend mit Art.