der Veräusserung des ersatzbeschafften Grundstücks als wieder eingebrachte Abschreibungen der Einkommenssteuer (Erw. 2-4). - Die Rückwirkung des neuen Rechts (auch die zulässige "unechte") muss sich klar aus dem Gesetz ergeben (Erw. 4.4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. Dezember 2006 in Sachen A.H. gegen Steuerrekursgericht. Aus den Erwägungen