Der Vorstellung, dass eine Parzellenaufteilung gerade in der Fortsetzung der nachbarlichen Grundstücksgrenzen angemessen sein soll, haftet etwas Künstliches an; es fehlt an einer genügenden Begründung, dieses vorwiegend raumplanerisch motivierte Kriterium auch zur Erfassung des wirtschaftlichen Sondervorteils zur Anwendung zu bringen… 3.4. Zusammenfassend bestehen keine genügend gewichtigen Gründe, um vom Grundsatz der hälftigen Aufteilung abzuweichen. 2006 Kantonale Steuern 99 IV. Kantonale Steuern