Ähnlich verhält es sich mit der Steilheit der Parzelle, welche rein vom Gelände her gewisse Einschränkungen in der Überbaubarkeit mit sich bringt. Mit der vorgeschriebenen terrassierten Überbauung wird dieser Geländeform jedoch durch die in praktischer Hinsicht allein mögliche Bebauung Rechnung getragen. … Hinzu kommt, dass das vom Gemeinderat zur Anwendung gebrachte Abgrenzungskriterium der "logischen Fortsetzung des Grenzverlaufs" der östlichen Nachbarparzellen 1948 und 2172 weder in Rechtsprechung und Literatur eine Stütze findet, noch - soweit ersichtlich - in der Praxis je zur Anwendung gebracht wurde.