, wo es um die Erschliessung eines Gebiets von mehreren als Einheit betrachteten Grundstücken von insgesamt rund 79'000 m2 ging. Für die Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse spricht, dass das volumengeschützte Gebäude im unteren Teil der Parzelle die verbleibenden Überbauungsmöglichkeiten wesentlich prägt. Da mit dem Volumenschutz kein Abbruchverbot verbunden ist, verliert dieser Umstand indessen an Gewicht. Ähnlich verhält es sich mit der Steilheit der Parzelle, welche rein vom Gelände her gewisse Einschränkungen in der Überbaubarkeit mit sich bringt.