diese Teile auch über die betreffende Strasse erschlossen werden müssen. Dies gilt umso mehr, als häufig ganz unterschiedliche Erschliessungskonzepte möglich sein werden. 3.3. Die Parzellengrösse von 2'550 m2 bildet für sich alleine betrachtet keinen Grund, um von der hälftigen Aufteilung abzuweichen. Dies zeigt sich etwa im Vergleich zum Sachverhalt in AGVE 1990, S. 176 ff., wo es um die Erschliessung eines Gebiets von mehreren als Einheit betrachteten Grundstücken von insgesamt rund 79'000 m2 ging.