Für ein Abweichen vom Grundsatz der hälftigen Zuordnung bietet sie daher keine Begründung. Vielmehr setzt das Abweichen bei Parzellen in dieser Grösse voraus, dass die schematische Lösung den durch die beiden Strassen geschaffenen Vorteilen klarerweise nicht gerecht wird, mithin gewichtige Gründe vorliegen. Sehr grosse Parzellen werden von einer einzigen Strasse häufig nur unvollständig erschlossen. Hier besteht meist Bedarf nach zusätzlicher interner Erschliessung; diese Aufwendungen können sich durch eine zweite öffentliche Strasse verringern.