Dabei handelt es sich um eine rein rechnerische Zuordnung der Parzellenhälften. Die erforderliche zeichnerische Umsetzung für die Darstellung der Beitragsperimeter (mittels der Winkelhalbierenden bei Eckgrundstücken und der Mittellinie bei parallel verlaufenden Strassenzügen) hat keine zusätzliche Funktion und erfolgt insbesondere ohne Zusammenhang mit der konkreten Erschliessung und den Überbauungsmöglichkeiten. Für ein Abweichen vom Grundsatz der hälftigen Zuordnung bietet sie daher keine Begründung.