Erst der Polizeirapport, die Anfrage beim Arzt und das Alter des Beschwerdeführers veranlassten das Strassenverkehrsamt zur Anordnung der Kontrollfahrt. In ihrer Gesamtheit bewirken die genannten Aspekte begründbare Zweifel, weshalb die Anordnung der Kontrollfahrt verhältnismässig ist. Ein widersprüchliches Verhalten oder eine sonstige Rechtsverletzung ist nicht auszumachen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anordnung der Kontrollfahrt unzweckmässig sein sollte. 3.1.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass berechtigte Bedenken über die Eignung des Beschwerdeführers als Fahrzeugführer bestanden und somit zu Recht eine Anordnung einer Kontrollfahrt gemäss Art.