In diesem Zeitpunkt bestand für das Strassenverkehrsamt kein Anlass, an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die alle zwei Jahre stattfindende vertrauensärztliche Untersuchung älterer Ausweisinhaber schliesst allerdings die Anordnung einer Kontrollfahrt nicht aus, sobald neue Gesichtspunkte Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen. Vielmehr ist die Eignung unverzüglich abzuklären, wenn sich der Lenker auffällig verhält (BGE 127 II 129 ff.). Erst der Polizeirapport, die Anfrage beim Arzt und das Alter des Beschwerdeführers veranlassten das Strassenverkehrsamt zur Anordnung der Kontrollfahrt.