Entscheid, ob eine Kontrollfahrt angeordnet werden sollte, nicht allein auf die Aussagen oder Eindrücke von einer Privatperson verlassen, sondern sich zusätzlich beim Hausarzt des Beschwerdeführers erkundigt. Das Strassenverkehrsamt hatte, vor etwas mehr als zwei Monaten vor der Begegnung von D.M. und dem Beschwerdeführer, gestützt auf die vertrauensärztliche Untersuchung die Weiterbelassung verfügt. In diesem Zeitpunkt bestand für das Strassenverkehrsamt kein Anlass, an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu zweifeln.