Bei der Frage, ob eine Kontrollfahrt anzuordnen ist, verfügt die Verwaltungsbehörde über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 127 II 131). 3.1.4. Der rapportierende Kantonspolizist hat gemäss Rapport selber keine weitergehenden Abklärungen getroffen und sich neben der Aussage von D.M. auf eigene, frühere Eindrücke vom Beschwerdeführer abgestützt, als er das Strassenverkehrsamt um Abklärung der Fahreignung ersuchte. Zuständig zum Aufgebot zu einer Kontrollfahrt ist jedoch das Strassenverkehrsamt. Es hat sich beim 2006 Strassenverkehrsrecht 93