Es bedarf keiner Beweise, die unmittelbar oder mittelbar die Fahruntauglichkeit aufzeigen. Mit anderen Worten muss nicht feststehen, ob jemand einen Personen- oder einen Sachschaden schuldhaft verursacht hat. Schon gar nicht erforderlich ist, dass Gewissheit über die Fahruntauglichkeit besteht, denn diese soll gerade mit der Kontrollfahrt überprüft werden. Vielmehr genügen Zweifel, die mit Blick auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) einer gewissen Objektivität zu genügen haben.