Weil die Vorinstanz diese Frage im Rahmen des vorliegenden Verfahrens materiell überprüft hat, ist das Verfahren diesbezüglich nicht zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 VZV erfüllt sind, d.h. insbesondere, ob berechtigte Bedenken über die Eignung des Beschwerdeführers als Fahrzeuglenker vorlagen. 3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er auf dem Parkplatz nur mit "Zwängerei" sein Auto habe verlassen können. Bei seiner Rückkehr habe D.M. ihm die Zufügung eines Lackschadens und 92 Verwaltungsgericht 2006