Der Führerausweis hätte dem Beschwerdeführer daher nicht gestützt auf Art. 29 Abs. 4 VZV entzogen werden dürfen, weshalb die Verfügung des Strassenverkehrsamts und der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben sind. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs des Beschwerdeführers durch das Strassenverkehrsamt rechtmässig war. 3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdeführer machte stets geltend, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollfahrt seien nicht erfüllt. Weil die Vorinstanz diese Frage im Rahmen des vorliegenden Verfahrens materiell überprüft hat, ist das Verfahren diesbezüglich nicht zurückzuweisen.