Somit reichte er eine Eingabe gegen die Anordnung der Kontrollfahrt ein. Dass er dieses Schreiben nicht als Beschwerde bezeichnet und bei der falschen Instanz eingereicht hat, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen, da die Verfügung nicht als solche bezeichnet war und keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Richtigerweise hätte seine Eingabe an das Departement als zuständige Instanz weitergeleitet werden müssen. Auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist die Anordnung der Kontrollfahrt somit nicht rechtskräftig geworden, weshalb ein unentschuldigtes Fernbleiben gar nicht möglich war. Der Führerausweis hätte dem Beschwerdeführer daher nicht gestützt auf Art.