für die fehlende Fahreignung, die ernsthafte Bedenken begründen, ist ein vorsorglicher Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV zu prüfen. 2.4.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer das schriftliche Aufgebot zur Kontrollfahrt erhalten, wenn auch nicht eingeschrieben. Er hat sich nach Erhalt des Aufgebots umgehend beim Strassenverkehrsamt schriftlich verlauten lassen, indem er um den Verzicht auf die Durchführung der Kontrollfahrt, allenfalls um Verschiebung des Termins, ersuchte. Somit reichte er eine Eingabe gegen die Anordnung der Kontrollfahrt ein.