Dies erweist sich als schwerwiegender Nachteil, der im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid nicht, jedenfalls nicht mehr zeitgerecht, zu korrigieren ist. Ein rechtsstaatliches Verfahren mit vorgängiger Anfechtungsmöglichkeit drängt sich umso mehr auf, weil die Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen für ein Aufgebot zur Kontrollfahrt gering sind (siehe hinten Erw. 3.1.3). 2.4. 2.4.1. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Aufgebot zur Kontrollfahrt gemäss Art. 29 VZV als verfahrensleitender Zwischenentscheid zu qualifizieren ist, welcher selbständig anfechtbar ist.