Die Säumnisfolge des Nichtbestehens bedeutet somit, dass der Betroffene als fahruntauglich gilt, ohne dass ein Nachweis der Fahruntauglichkeit vorliegt. Diese Vermutung kann in einem späteren Rechtsmittelverfahren gegen den Führerausweisentzug gemäss Wortlaut der Verordnung nicht widerlegt werden (Art. 29 Abs. 2 lit. a Satz 2 VZV; Art. 29 Abs. 3 VZV). Der Betroffene ist angesichts der drohenden, schwerwiegenden Rechtsfolge des Ausweisentzugs faktisch gezwungen, die Kontrollfahrt anzutreten. Dies erweist sich als schwerwiegender Nachteil, der im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid nicht, jedenfalls nicht mehr zeitgerecht, zu korrigieren ist.