2.3.3. Mit dem Aufgebot zu einer Kontrollfahrt wird die Pflicht zur Durchführung einer solchen statuiert. Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden (Art. 29 Abs. 4 VZV), und es wird ihr der Führerausweis entzogen (Art. 29 Abs. 2 lit. a Satz 1 VZV). Diese Rechtsfolge ist eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Betroffenen. Gemäss Art. 29 Abs. 3 VZV kann die Kontrollfahrt nicht wiederholt werden. Die Säumnisfolge des Nichtbestehens bedeutet somit, dass der Betroffene als fahruntauglich gilt, ohne dass ein Nachweis der Fahruntauglichkeit vorliegt.