Dennoch erleichtere die vorausgegangene Androhung den späteren Entzug einer Berechtigung, der sonst als unverhältnismässig erscheinen könnte. Die Androhung verschlechtere daher die Rechtsstellung des Betroffenen, so dass dieser die Möglichkeit haben müsse, sie anzufechten. Gestützt auf diese Erwägungen hat das Bundesgericht letztlich die Androhung, im Weigerungsfalle der Einhaltung der aufgestellten Weisung, die Anerkennung als bankengesetzliche Revisionsstelle zu entziehen, einer Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 gleichgestellt (vgl. BGE 103 Ib 353;