Ebenfalls unter Berücksichtigung der Unterlassungsfolgen wurde der Anspruch auf eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung bei einem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich bejaht (AGVE 1999, S. 358). Das Bundesgericht hat in einem älteren Entscheid ausgeführt, dass die Androhung einer Sanktion zwar weder neue Pflichten zu Lasten des Betroffenen schaffe, noch solche dadurch festgestellt würden. Dennoch erleichtere die vorausgegangene Androhung den späteren Entzug einer Berechtigung, der sonst als unverhältnismässig erscheinen könnte.