verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens innert Frist aufforderte – ihm damit die Klägerrolle im Prozess auferlegte – und ihm im Unterlassungsfall negative Folgen androhte (AGVE 1990, S. 318). Daneben hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die möglichen Folgen die Anfechtungsmöglichkeit der Verfügung betreffend Kostenvorschuss bejaht (AGVE 1998, S. 435). Ebenfalls unter Berücksichtigung der Unterlassungsfolgen wurde der Anspruch auf eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung bei einem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich bejaht (AGVE 1999, S. 358).