Verwaltungsgericht entschieden, dass ein vorsorglicher Sicherungsentzug nach Art. 16 Abs. 1 des altrechtlichen Strassenverkehrsgesetzes (aSVG) und Art. 35 Abs. 3 sowie Art. 36 Abs. 1 der altrechtlichen Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (aVZV) einen Zwischenentscheid darstellt, der für den Betroffenen einen tatsächlichen Nachteil bewirkt, indem sich der vorsorgliche Entzug des Führerausweises für ihn faktisch wie ein definitiver Sicherungsentzug auswirkt (AGVE 2002, S. 144). Bejaht wurde der nicht wiedergutzumachende Nachteil auch bei einer Zwischenverfügung, die den Adressaten zur Einleitung eines