Die Anordnung weist zudem die Besonderheit der zwingenden Sanktionierung bei unentschuldigtem Fernbleiben auf (Abs. 4). Es stellt sich daher die Frage, ob nachträglicher Rechtsschutz genügt, oder ob es sich bei der Anordnung einer Kontrollfahrt um einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid handelt. 2.3. 2.3.1. Zwischenentscheide können in der Regel nicht für sich allein, sondern erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Sie sind nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ausnahmsweise dann selbständig weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen später nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringen (AGVE 1999, S. 355;