Das Aufgebot zu einer Kontrollfahrt ist mit einer Beweisanordnung vergleichbar (vgl. AGVE 1993, S. 392). Die Anordnung dient der Ermittlung des Sachverhalts und stellt einen Zwischenschritt im Verfahren darĂ¼ber, ob dem Ausweisinhaber die Fahrbewilligung mit oder ohne Auflagen belassen oder ob sie entzogen wird, dar. Bei der Anordnung einer Kontrollfahrt nach Art. 29 VZV handelt es sich demzufolge um einen Zwischenentscheid im Sicherungsentzugsverfahren. Die Anordnung weist zudem die Besonderheit der zwingenden Sanktionierung bei unentschuldigtem Fernbleiben auf (Abs. 4).