rung hat ihrerseits keine Nichtigkeit der Verfügung zur Folge; es dürfen dem Betroffenen aus der mangelhaften Eröffnung lediglich keine Rechtsnachteile erwachsen (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 976 und 1645). 2.2.2. Im Anschluss an die Anzeige durch die Kantonspolizei hat das Strassenverkehrsamt ein Verfahren im Hinblick auf einen Sicherungsentzug wegen fehlender Fahrtauglichkeit eingeleitet. Das Aufgebot zu einer Kontrollfahrt ist mit einer Beweisanordnung vergleichbar (vgl. AGVE 1993, S. 392).