Mit seinem Schreiben hat das Strassenverkehrsamt, als kantonale Behörde, einseitig, in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes, eine Kontrollfahrt angeordnet. Dieses Schreiben nennt die betroffene Person und verpflichtet den Adressaten zu einem Tun, das keiner weiteren Konkretisierung bedarf. Sämtliche Elemente einer Verfügung sind folglich bei der Anordnung der Kontrollfahrt durch das Strassenverkehrsamt erfüllt. Daran ändern auch die fehlende Bezeichnung als Verfügung und die fehlende Rechtsmittelbelehrung nichts. Die Bezeichnung als Verfügung ist nämlich weder begriffsnotwendig noch Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. AGVE 1982, S. 297; Merker, a.a.O., § 38 N 7).