Entscheide weisen dieselben Merkmale wie die Verfügungen auf und unterscheiden sich in der Qualität als Anfechtungsobjekte nicht grundsätzlich (Merker, a.a.O., § 38 N 20). Als Zwischenentscheide werden verfahrensleitende (prozessleitende) Verfügungen oder Entscheide bezeichnet, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern es im Rahmen der Prozessinstruktion von der Rechtshängigkeit zum Endentscheid führen (Merker, a.a.O., § 38 N 53). 2.2. 2.2.1. Mit seinem Schreiben hat das Strassenverkehrsamt, als kantonale Behörde, einseitig, in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes, eine Kontrollfahrt angeordnet.